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24.08.2013, 3556 Zeichen

Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Ein Update zur Auslands-Fonds gibt  Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

"Steuerliche Änderungen für Privatanleger bei ausländischen Investmentfonds

Im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung der AIFM-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/61/EU über Alternative Investmentfonds Manager), über die wir in der letzten Ausgabe der Steuerkolumne berichtet haben, wurden auch steuerliche Änderungen bei Investmentfonds vorgenommen. Zum einen wurde die Definition eines Auslandsfonds adaptiert als auch die Verwertung nicht verbrauchter Verlustvorträge für private Anleger eingeschränkt.

Neue steuerliche Definition von Auslandsfonds

Ausländische Investmentfonds, die in ihrem Herkunftsland in der Form eines OGAW (Organismus für gemeinschaftliche Anlagen in eher klassischen Wertpapieren) oder eines AIF (Alternativen Investmentfonds) gegründet wurden, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform steuerlich nunmehr immer als ausländische Investmentfonds, auch wenn das Vermögen nicht risikogestreut veranlagt ist. Diese Qualifikation hat zur Folge, dass das Transparenzprinzip gilt, dh dass den Investoren jährlich die sog. ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich zuzurechnen sind (Transparenzprinzip). Zu den AIF zählen zB Hedge Fonds, Private Equity Fonds, Risikokapitalfonds, nicht aber Immobilienfonds, deren steuerliche Behandlung im Immobilieninvestmentfondsgesetz gesondert geregelt ist.

Um Gestaltungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern, sollen auch ausländische Organismen, deren Vermögen nach Gesetz, Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt ist, unabhängig von der Rechtsform steuerlich als ausländische Investmentfonds gelten, wenn der jeweilige Organismus auf Grund seiner steuerlichen Behandlung im Ausland folgende „Niedrigbesteuerungskriterien“ erfüllt:

  • der Organismus unterliegt im Ausland direkt oder indirekt keiner der österreichischen (25%-igen) Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer
  • die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist, oder
  • der Organismus ist im Ausland umfassend persönlich oder sachlich steuerbefreit

Organismen, die im Ausland kein Steuersubjekt darstellen und somit als transparent eingestuft und nicht direkt besteuert werden, müssen sich der oben genannten Kriterienprüfung nicht stellen. Bei Vorliegen eines risikogestreuten Vermögens ist in Österreich steuerlich von einem (transparenten) Auslandsfonds auszugehen.

Die neue Definition für Auslandsfonds gilt erstmals für Geschäftsjahre von Fonds, die nach dem 21.Juli 2013 beginnen.

 

Einschränkung der zukünftigen Verwertung von Verlustvorträgen

Nicht verbrauchte Verlustvorträge können für Privatanleger mit steuerpflichtigen Gewinnen zukünftiger Fondsgeschäftsjahre nur mehr eingeschränkt verrechnet werden. Anstelle der vollen Verrechnung mit den jeweils steuerpflichtigen Gewinnen (40% der realisierten Aktiengewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2012 begonnen haben, 50% aller realisierten Gewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2013 beginnen und 60% aller realisierten Gewinne für Fondsgeschäftsjahre, die ab 2014 beginnen), sollen zukünftig nur mehr 25% der Verlustvorträge für eine Verrechnung zur Verfügung stehen. Für Fondsgeschäftsjahre, die 2013 beginnen, ist für diesen Zweck der gesamte Verlustvortrag für private Anleger gesondert vom Steuervertreter an die OeKB zu melden. "

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    Drastil fragt: Steuerliche Änderungen für Privatanleger bei ausländischen Investmentfonds - was tut sich da, Frau Engel-Kazemi?


    24.08.2013, 3556 Zeichen

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    "Steuerliche Änderungen für Privatanleger bei ausländischen Investmentfonds

    Im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung der AIFM-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/61/EU über Alternative Investmentfonds Manager), über die wir in der letzten Ausgabe der Steuerkolumne berichtet haben, wurden auch steuerliche Änderungen bei Investmentfonds vorgenommen. Zum einen wurde die Definition eines Auslandsfonds adaptiert als auch die Verwertung nicht verbrauchter Verlustvorträge für private Anleger eingeschränkt.

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