18.05.2013, 4993 Zeichen
Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die Frage, wie man die Verlustbescheinigung / Jahresrollung bei österreichischen Privatpersonen im Jahr 2012 nun zusammenfassen könne, beantwortet wieder eine Deloitte-Expertin, diesmal Birgit Schwertner-Awais.
Verlustbescheinigung für Privatanleger – Jahresrollung 2012
Seit Inkrafttreten der Kursgewinnsteuer besteht die Möglichkeit, realisierte Verluste aus Wertpapierverkäufen mit bestimmten Wertpapiererträgen und -gewinnen innerhalb des gleichen Kalenderjahres steuerlich zu verwerten. Die Verrechnung erfolgt unmittelbar durch die inländische depotführende Bank im Rahmen des KESt-Abzugs, oder, wenn Depots bei verschiedenen Banken vorhanden sind, über Antrag des steuerpflichtigen Anlegers in der Steuererklärung.
Seit dem 1. April 2012 entstandene Verluste aus Wertpapierverkäufen können mit bestimmten Erträgen und Gewinnen für steuerliche Zwecke ausgeglichen werden. Ein Ausgleichverbot besteht jedoch unter anderem für Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken, Zuwendungen von Stiftungen und für Zinsen aus Forderungswertpapieren des Alt- und Übergangsbestands(das sind vor allem Anleihen, die vor dem 1. April 2012 gekauft wurden). Die inländische Bank führt den Verlustausgleich automatisch nicht nur innerhalb eines Depots, sondern auch depotübergreifend zwischen den bei ihr geführten Depots desselben Anlegers durch. Für betriebliche Depots, Gemeinschaftsdepots sowie Treuhanddepots ist ein solcher depotübergreifender Ausgleich jedoch ausgeschlossen. Die steuerliche Verwertung der auf diesen Depots erzielten Veranlagungsergebnisse muss der Anleger in der Steuererklärung durchführen.
Der depotübergreifende Verlustausgleich wird seit Anfang 2013 täglich von den inländischen Banken durchgeführt, für das Rumpfjahr 2012 (1. April bis 31. Dezember 2012) durch Aufrollung des Jahres 2012, welche bis spätestens Ende April 2013 erfolgte. Der Anleger erhält für jedes Depot gesondert eine Bescheinigung über den von der Bank während des genannten Zeitraums bereits automatisch vorgenommenen Verlustausgleich. In dieser Bescheinigung sind von Gesetzes wegen die während des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen bzw. realisierten Verlusten sowie positiven und negativen Einkünften aus Derivativgeschäften. Auch ein allfälliger Wechsel einer Depotinhaberschaft muss ausgewiesen sein, wie auch die Höhe der insgesamt innerhalb des Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte und KESt-Gutschriften.
Hat der Anleger Depots bei verschiedenen in- und/oder ausländischen Banken, ist eine Verlustverrechnung über Antrag in der neuen Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter Punkt 2.3 möglich. Dies ist vorteilhaft, wenn nach Verrechnung durch die Bank ein Gewinn- bzw. Verlustüberhang bestehen bleibt, welcher mit einem entsprechenden Gegenposten auf einem anderen Depot (zB. bei einer anderen Bank oder am Auslandsdepot) verrechnungsfähig ist. Die Verlustausgleichsbescheinigung dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis eines bereits durch die Bank vorgenommenen Verlustausgleichs. Im Fall eines Verlustüberhangs muss die Differenz zwischen den realisierten Kursverlusten und realisierten Kursgewinnen berechnet werden. Im Fall eines positiven Überhangs sind zusätzlich zu den realisierten Gewinnen auch Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Fondserträgen anzugeben. Um die korrekten Überhangsbeträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ermitteln zu können, ist eine Berechnung anhand von Einzelbelegen oftmals notwendig. Für die im Formular vorgegebenenSpalten für in- und ausländische Einkünfte ist nicht die Einstufung der Finanzinstrumente nach Ländern maßgeblich, sondern,ob es sich um Einkünfte mit KESt-Abzugsverpflichtung am Inlandsdepot, oder um ein Auslandsdepot ohne KESt-Abzug handelt. Die Verlustausgleichsoption kann auch nur für einzelne Einkünfte ausgeübt werden, wobei beachtet werden muss, dass nur die auf die einbezogenen Erträge und Gewinne entfallende KESt angegeben werden darf. Sollte gleichzeitig auch die Regelbesteuerungsoption für betriebliche und/oder private Kapitalerträge (Punkt 8.1 der Einkommensteuererklärung E1) gewählt werden, erfolgt der Verlustausgleich zum Tarifsteuersatz. Für die Regelbesteuerungsoption ist eine Offenlegung aller Kapitaleinkünfte notwendig, wobei das Finanzamt 2012 keinen Günstigkeitsvergleich vornimmt. Wird der Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag in Anspruch genommen, ist eine KESt-Erstattung insofern eingeschränkt. Eine weitere Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten sowie ein Verlustvortrag in das darauffolgende Kalenderjahr sind nicht möglich.
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Birgit Schwertner-Awais, Deloiite
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