Drastil fragt: KESt - wie läuft der Verlustausgleich bei Alt-, Übergangs- und Neubestand für österreichische Privatpersonen?

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08.05.2012, 4358 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Und erneut steht die KESt im Mittelpunkt. Die Frage, wie der Verlustausgleich bei Alt-, Übergangs- und Neubestand für österreichische Privatpersonen läuft, beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

"Verlustausgleich bei Alt-, Übergangs- und Neubestand für österreichische Privatpersonen

1.    Verlustausgleich bei Altbestand

Als Altbestand gelten Aktien und Anteile an Investment- und Immobilienfonds, die der Anleger vor dem 1.1.2011 entgeltlich angeschafft hat (Topf 1 Finanzanlagen). Bei Anleihen, Zertifikaten und verbrieften Derivaten gelten Käufe vor dem 1.10.2011 als Altbestand (Topf 2 Finanzanlagen).

Werden Altbestandsanteile später verkauft, so ist ein Verlust grundsätzlich nur im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers ausgleichsfähig und nur dann, wenn er steuerlich als Spekulationsverlust gilt. Spekulationsverluste sind Verluste aus Verkäufen, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden. Verluste nach Ablauf der Spekulationsfrist können steuerlich gar nicht ausgeglichen werden. Somit kommen im Jahr 2012 nur mehr als steuerlich verwertbare Spekulationsverluste Verluste aus dem Verkauf von Topf 2 Finanzanlagen in Betracht. Diese können ausgeglichen werden, allerdings nur mit 2012 erzielten Spekulationsgewinnen, nicht mit anderen positiven Einkünften des Privatinvestors. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich.

2.    Verlustausgleich bei Übergangsbestand

Im Gegensatz zum Altbestand können beim Übergangsbestand grundsätzlich alle Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, da sie steuerlich unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsverluste gelten. Die Verlustausgleichsbeschränkungen, die beim Altbestand gelten, sind sinngemäß anzuwenden.

Als Übergangsbestand bei Aktien und Fondsanteilen gelten Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Bei Topf 2 Finanzanlagen gelten Käufe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 in Verbindung mit sämtlichen zukünftigen Verkäufen als Übergangsbestand.

3.    Verlustausgleich bei Neubestand

Beim Neubestand werden ab dem 1.4.2012 erzielte Verluste automatisch von der inländischen Bank für alle Depots eines Privatanlegers berücksichtigt, ab 1.1.2013 auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr (1.4. bis 31.12.2012) im nach hinein bis spätestens 30.4.2013 durch Aufrollung des Jahres 2012. Der Privatinvestor erhält jeweils eine Bescheinigung über den von der Bank vorgenommenen Verlustausgleich.

Als Neubestand gelten Aktien und Fondsanteile, wenn Käufe nach dem 31.12.2010 erfolgt sind, bei Topf 2 Finanzanlagen muss das Kaufdatum nach dem 31.3.2012 liegen.

Verluste aus Neubestandsanteilen ab 1.4.2012 unterliegen den folgenden Ausgleichsbeschränkungen:

  • Verluste können mit Gewinnen aus anderen Neubestandsanteilen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträge aus Investmentfondsanteilen sowie Zinsen aus Neubestandsforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Zinsen aus Alt- und Übergangsbestandspapieren und Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken können nicht für den Verlustausgleich herangezogen werden.

  • Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. In diesem Fall ist nur ein auf das Gemeinschaftsdepot begrenzter Verlustausgleich möglich.

  • Weiters ist der depotübergreifende Verlustausgleich für betrieblichen Zwecken dienende Depots des Anlegers und für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Steuerpflichtige nur im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen.

  • Verluste können auch nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, bei deren Berechnung sich die Bank pauschaler Werte bedienen musste, da zB die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt waren. Hat die Bank die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen gemäß Wertpapier-Anschaffungskosten-Verordnung des BMF pauschal mit dem Kurswert zum 1.4.2012 angesetzt, sind diese Gewinne nicht vom Ausgleichsverbot umfasst.


Einen Verlustvortrag in Folgejahre kann auch die Bank bei Neubestand nicht vornehmen. Der Anleger könnte allenfalls diese Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit entsprechenden Gewinnen auf Depots bei anderen Banken im selben Jahr ausgleichen."


Mehr “Drastil fragt” HIER.



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    1.    Verlustausgleich bei Altbestand

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    2.    Verlustausgleich bei Übergangsbestand

    Im Gegensatz zum Altbestand können beim Übergangsbestand grundsätzlich alle Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, da sie steuerlich unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsverluste gelten. Die Verlustausgleichsbeschränkungen, die beim Altbestand gelten, sind sinngemäß anzuwenden.

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    3.    Verlustausgleich bei Neubestand

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    • Verluste können mit Gewinnen aus anderen Neubestandsanteilen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträge aus Investmentfondsanteilen sowie Zinsen aus Neubestandsforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Zinsen aus Alt- und Übergangsbestandspapieren und Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken können nicht für den Verlustausgleich herangezogen werden.

    • Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. In diesem Fall ist nur ein auf das Gemeinschaftsdepot begrenzter Verlustausgleich möglich.

    • Weiters ist der depotübergreifende Verlustausgleich für betrieblichen Zwecken dienende Depots des Anlegers und für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Steuerpflichtige nur im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen.

    • Verluste können auch nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, bei deren Berechnung sich die Bank pauschaler Werte bedienen musste, da zB die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt waren. Hat die Bank die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen gemäß Wertpapier-Anschaffungskosten-Verordnung des BMF pauschal mit dem Kurswert zum 1.4.2012 angesetzt, sind diese Gewinne nicht vom Ausgleichsverbot umfasst.


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