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20.04.2012, 4337 Zeichen

Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Heute geht es um die Geschichte mit dem Steuerabkommen Österreich / Schweiz. Die Frage, was zu beachten ist, beantwortet Alexander Lang, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Deloitte. Ich gebe das geschriebene Wort weiter ...

"Steuerabkommen Österreich – Schweiz unterzeichnet

Am 13. April 2012 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen Österreich-Schweiz) unterfertigt. 

Anwendungsbereich des Abkommens

Vom Abkommen betroffen sind in Österreich ansässige natürliche Personen, die bei Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich am 1.1.2013) bei einer Schweizer Bank ein Konto oder Depot haben oder als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die von einer Sitzgesellschaft, einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel oder von einer anderen natürlichen Person (Treuhänder) gehalten werden. Österreichische Personen-/Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und sonstige Körperschaften sind vom Abkommen nicht betroffen.

Für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben ist eine Abgeltungssteuer vorgesehen, zusätzlich werden sämtliche Steuern auf Kapitalerträge in der Zukunft in der Schweiz eingehoben. Die eingehobenen Steuern werden an Österreich weitergeleitet.

Abgeltung für die Vergangenheit

Die Abgeltung kann anonym oder durch freiwillige Meldung erfolgen. Bei der anonymen Abgeltung wird auf Basis einer Berechnungsformel ein Steuersatz von 15 bis 30 % (bei größeren Vermögen über EUR 2 Mio erhöht sich der Maximalsatz schrittweise auf bis zu 38 %) des Vermögens von der Schweizer Bank eingehoben. Damit sind sämtliche Steuerschulden betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 1.8.2008) abgegolten und straffrei gestellt.

Im Falle einer freiwilligen Meldung wird die Schweizer Bank den österreichischen Behörden die Kundendaten des Steuerpflichtigen übermitteln. Die Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige, die vom Steuerpflichtigen in der Folge noch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden zu ergänzen ist, indem die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden müssen. Die Besteuerung erfolgt dann anhand der konkreten Umstände zurück bis zum Jahr 2003.

Die anonyme Abgeltung sowie die freiwillige Meldung führen jedoch dann zu keiner Straffreiheit, wenn die Vermögenswerte aus einer Straftat resultieren, die im Katalog der Vortaten zur Geldwäsche aufgelistet sind (§ 165 StGB). Ferner tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein, wenn die Abgabenhinterziehung zum 13. April 2012 bereits entdeckt wurde und die dem Steuerpflichtigen bekannt ist bzw. bereits finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Mai 2013 der Schweizer Bank mitzuteilen, welche Methode er zur Abgeltung wählt, erfolgt keine Mitteilung, kommt die anonyme Abgeltung zur Anwendung.

Künftige Besteuerung der Kapitalerträge

Für die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob eine anonyme Abgeltung iHv 25 %, entsprechend der österreichischen Kapitalertragsteuer, erfolgt oder ob die Erträge und Gewinne gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden. 

Das bestehende System der Schweizer Verrechnungssteuer für bestimmte Zinserträge (Steuersatz 35 %) wird nicht verändert. Vereinfachungen bei der Beantragung von Rückerstattung und die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sind jedoch vorgesehen.

Geplantes Inkrafttreten am 1.1.2013

Wenngleich das Steuerabkommen von den Vertragsparteien bereits unterzeichnet wurde, sind für die Gültigkeit noch die jeweiligen nationalen Ratifizierungsprozesse zu durchlaufen. Sollten diese wie geplant erfolgen, würde das Abkommen am 1.1.2013 in Kraft treten. Ziehen Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte aus der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Abkommens ab, werden diese der österreichischen Finanzverwaltung nicht gemeldet, bleiben aber weiterhin strafbar. Die Schweiz wird überdies den österreichischen Behörden statistische Informationen über die wichtigsten Destinationsländer zur Verfügung stellen."



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    Drastil fragt: Was ist beim Steuerabkommen Österreich – Schweiz zu beachten?


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    Am 13. April 2012 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen Österreich-Schweiz) unterfertigt. 

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    Im Falle einer freiwilligen Meldung wird die Schweizer Bank den österreichischen Behörden die Kundendaten des Steuerpflichtigen übermitteln. Die Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige, die vom Steuerpflichtigen in der Folge noch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden zu ergänzen ist, indem die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden müssen. Die Besteuerung erfolgt dann anhand der konkreten Umstände zurück bis zum Jahr 2003.

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    Für die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob eine anonyme Abgeltung iHv 25 %, entsprechend der österreichischen Kapitalertragsteuer, erfolgt oder ob die Erträge und Gewinne gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden. 

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