Drastil fragt: KESt - wie ist das mit der Besteuerung von Alt-, Übergangs- und Neubestand bei österreichischen Privatpersonen?

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03.04.2012, 4042 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Heute, weil gerade so heiss, erneut ein KESt-Thema. Die Frage, wie das mit der Besteuerung von Alt-, Übergangs- und Neubestand bei österreichischen Privatpersonen, beantwortet Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

"Zuletzt habe ich dargelegt, dass es neben der Wertpapierkategorie (Topf 1: Aktien und Fondsanteile) und Topf 2 (alle übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate) auch auf die Qualifikation als Alt- Übergangs- oder Neubestand ankommt. Die drei Kategorien unterscheiden sich innerhalb eines Topfes auf Grund der Anschaffungsdaten. In der heutigen Steuerkolumne sollen diese drei Kategorien und die Steuerfolgen bei der Besteuerung von Gewinnen bei Privatpersonen näher erörtert werden. 

Besteuerung von Gewinnen aus Altbestand 

Topf 1 Finanzanlagen sind Anteile an Körperschaften (zB Aktien) und an Investment- und Immobilienfonds. Wurden Topf 1 Finanzanlagen vom Privatinvestor vor dem 1.1.2011 entgeltlich angeschafft gelten sie als Altbestand. Werden Altbestandsanteile später verkauft, so ist ein Gewinn nur dann steuerpflichtig, wenn die Aktien oder Fondsanteile kürzer als ein Jahr vom Investor gehalten wurden. Der Gewinn gilt dann als Spekulationsgewinn, der im Rahmen der Steuererklärung mit dem Einkommensteuertarifsatz (bis zu 50%) zu besteuern ist. Wird der Altbestand länger als ein Jahr vor dem Verkauf gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, also bei Verkauf ab 1.1.2012. Verluste, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden, gelten als Spekulationsverluste, die nur mit anderen im selben Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig sind, nicht aber mit anderen Einkünften des Privatinvestors. Verluste nach Ablauf der Spekulationsfrist können hingegen steuerlich gar nicht ausgeglichen werden.

Bei Topf 2 Anlagen (zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate) gelten Käufe vor dem 1.10.2011 als Altbestand. Ebenso wie bei Topf 1 Anlagen sind Gewinne innerhalb der einjährigen Behaltefrist als Spekulationsgewinn tarifsatzsteuerpflichtig und Gewinne, die nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist erzielt werden, steuerfrei.

Besteuerung von Gewinnen aus Übergangsbestand 

Bei der Besteuerung von Übergangsbestandsfinanzanlagen gelten grundsätzlich dieselben Besteuerungsregeln wie beim Altbestand, allerdings entfällt die Möglichkeit des Erzielens eines steuerfreien Gewinnes.

Als Übergangsbestand bei Topf 1 Finanzanlagen gelten Käufe ab dem 1.1.2011 in Verbindung mit Verkäufen bis 31.3.2012. Für Gewinne, die innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden, wird die Spekulationsfrist vom Steuergesetzgeber auf 15 Monate ausgedehnt, was zur Folge hat, dass jeder Gewinn als Spekulationsgewinn gilt und somit tarifsatzsteuerpflichtig ist.

Bei Topf 2 Finanzanlagen gelten Käufe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 als Übergangsbestand. Bei den Verkäufen ist im Hinblick auf den Steuersatz zu unterscheiden, ob diese vor oder ab dem 1.4.2012 erfolgen, sie gelten aber steuerlich immer als Spekulationsgewinn. Gewinne aus Verkäufen bis 31.3.2012 sind mit dem Tarifsatz zu besteuern, Gewinne aus Verkäufen ab dem 1.4.2012 mit 25% Sondereinkommensteuer.

Besteuerung von Gewinnen aus Neubestand 

Topf 1 Finanzanlagen gelten als Neubestand, wenn Käufe nach dem 31.12.2010 erfolgt sind, bei Top 2 Anlagen muss das Kaufdatum nach dem 31.3.2012 liegen. Gewinne aus Verkäufen von Neubestand ab dem 1.4.2012 unterliegen der KESt-Neu. Verluste aus Neubestandsanteilen können mit Gewinnen aus Neubestandsanteilen, Dividenden aus Alt-, Übergangs- und Neubestandsaktien sowie Zinsen aus Neubestandsforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich wird grundsätzlich von der inländischen Bank durchgeführt, ab 1.1.2013 auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr 2012 (1.4. bis 31.12.2012) im  nachhinein bis spätestens 30.4.2012 durch Aufrollung des Jahres 2012."
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    Bei der Besteuerung von Übergangsbestandsfinanzanlagen gelten grundsätzlich dieselben Besteuerungsregeln wie beim Altbestand, allerdings entfällt die Möglichkeit des Erzielens eines steuerfreien Gewinnes.

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