Drastil fragt: KESt bei Fremdwährungsgewinnen?

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02.04.2012, 1703 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie die KESt bei Fremdwährungsgewinnen angesetzt wird, beantworten die Deloitte-Damen Nora Engel-Kazemi und Birgit Schwertner-Awais.

"Mit der neuen Vermögenszuwachssteuer wird die Steuerpflicht in Zusammenhang mit Fremdwährungsgeschäften empfindlich ausgedehnt. Während bisher lediglich die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in EUR binnen Jahresfrist als Spekulationstatbestand galt, ist nunmehr auch der Tausch von Devisen in EUR nach den neuen Besteuerungsregeln steuerpflichtig.

Werden beispielsweise USD erworben und am Fremdwährungskonto gehalten, wird bei Rücktausch oder Auszahlung in EUR die durch den Rücktausch realisierte Wertsteigerung in EUR als Kapitalgewinn steuerpflichtig. Der An- und Verkauf eines in einer Fremdwährung notierten Wertpapiers gilt selbst dann als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, wenn die Transaktionen über das entsprechende Fremdwährungssubkonto abgewickelt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine in YEN notierte Aktie um YEN erworben wird, und anschließend der Verkaufserlös am YEN-Konto gutgeschrieben wird.

Nur bei Verkäufen von Wertpapieren oder verbrieften Derivaten erfolgt ein Abzug der KESt durch die depotführende Stelle. In allen übrigen Fällen ist für die korrekte Versteuerung von Devisengeschäften der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Die Anwendbarkeit der neuen Regelungen in der Praxis scheint indes problematisch, da selbst das Wechseln von Banknoten als Spekulationsgeschäft tarifsteuerpflichtig ist, wenn der Umtausch binnen Jahresfrist erfolgt."

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