Einen Special Award Anlegerschutz gab es 2015 für den IVA – Interessenverband für Anleger. Gründer
Wilhelm Rasinger ist in Österreich seit Jahrzehnten aktiv und wird wie kein zweiter mit dem Thema Anlegerschutz assoziiert.
Motiv für die Award-Vergabe ist der Schwerpunkt des aktuellen „Tagesgeschäfts“ Rasingers. Da es eben mehr Delistings als Börsegänge gibt, stehen diese Delistings im Mittelpunkt. Der Preis bei einem IPO pickt, jener beim Delisting auch. Zumindest meistens, denn dem IVA war es zuletzt immer häufiger gelungen, für die Privatanleger Nachbesserungen herauszuholen. Oft ein mühsam-zähes Unterfangen, oft mit Selbst-Aktienengagement des IVA, aber der Effekt ist wichtig, weil Delistings einfach nicht „einfach“ sein dürfen (das absolute Low aus der Fachheft-Sicht stellte der phion/Barracuda-Fall dar, bei dem involvierte Privatanleger ob des Agierens von u.a. phion-Vorstand
Wieland Alge (jetzt Neos) fassungs- und ratlos zurückblieben).
Kurzer Überblick zu Rasingers aktuellen -Fällen
• bene: Der IVA hat beim zuständigen Gericht in St. Pölten einen Überprüfungsantrag eingebracht. Der bekannte Experte für Unternehmensbewertung, Leonhard Knoll aus Würzburg, kommt in seiner vom IVA in Auftrag gegebenen und dem Gericht übergebenen Stellungnahme zur Ansicht, dass ein „erheblicher Nachbesserungsbedarf“ bestehe und bei Beachtung seiner Kritikpunkte eine „ nicht vernachlässigbare Erhöhung des Unternehmenswertes“ zu erwarten ist.
• ATB, MIBA: Der IVA rät, bei den bevorstehenden Überprüfungsverfahren, die wahrscheinlich länger dauern werden, das Ergebnis abzuwarten. Für diejenigen Anleger, die trotzdem rasch die Nachbesserungsrechte verkaufen wollen, bietet der IVA je ATB Aktie 0,2 Euro und je Miba-Aktie 15 Euro,
• AUA-Nachbesserung: Die Verhandlungen sind bisher sehr mühsam und zäh verlaufen. Inzwischen habe sich die Mehrzahl der Antragsteller, aber auch die Lufthansa, signifikant bewegt, so der IVA.
• Constantia Packaging/Flexibles: Der Gutachter Klaus Rabel hat eine beträchtliche Nachbesserung von rund 50 Prozent errechnet, obwohl er vom Unternehmen nur sehr selektiv informiert wurde und die Vorgangsweise des Unternehmens lt. IVA als „ einseitig situationselastisch“ zu beurteilen ist.
• Verschmelzung Immofinanz-Immoeast: Das Verhältnis 3:2 stand immer wieder in der Kritik. Der IVA holte von Leonhard Knoll eine Bewertung ein, die zu einem Vergleich mit einer geringfügigen Nachbesserung für die Besitzer von Immoeast-Nachbesserungsrechtem rät. Es sei im Interesse des Unternehmens, dass ein Vergleich erzielt wird.
• BWT: Das OLG Linz hat dem Rekurs nicht Folge gegeben, d.h. die Verschmelzung der nicht börsenotierten
BWT Holding AG mit der börsenotierten BWT wurde nicht ins Firmenbuch eigetragen und somit nicht rechtswirksam. Das beabsichtigte Delisting ohne Angebot an den Streubesitz ist damit auch in der 2. Instanz gescheitert.