06.11.2013, 4257 Zeichen
Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Ein Update zur FTT gibt Nora Engel-Kazemi von Deloitte.
"Was sind die Besteuerungsunterschiede bei Wertpapierdepots im Inland und Ausland?"
Anleger mit Wertpapierdepots im Inland kommen mit fast allen Kapitalerträgen und –gewinnen in den Genuss der 25%-igen KESt-Endbesteuerung wohingegen Anleger mit Auslandsdepot eine Steuererklärung abgeben müssen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen, die im Folgenden näher erörtert werden sollen.
Inlandsdepots: KESt-Abzug und die Ausnahmen davon
Dividenden, Zinsen, ausschüttungsgleiche Erträge aus Investment- und Immobilienfonds und Gewinne aus dem Verkauf von Neubestandswertpapieren (nicht Derivaten) sind durch den KESt-Abzug der österreichischen Bank grundsätzlich endbesteuert. Davon ausgenommen sind Einkünfte, bei denen die Bank zwar KESt einbehält, aber für Zwecke des KESt-Abzuges von Annahmen ausgehen musste, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen zB der pauschale Ansatz von Anschaffungskosten (Achtung: die Ausnahme der Ausnahme sind Aktien und Fonds, bei denen die Bank die Kurswerte zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten angenommen hat) oder Veräußerungserlösen, die Annahme eines öffentlichen Anbotes bei ausländischen Forderungswertpapieren oder Anteilen an Immobilienfonds. Der Anleger muss daher diese Einkünfte mangels Endbesteuerungswirkung des KESt-Abzuges in seine Steuererklärung aufnehmen.
Werden Derivate gehalten, sind Einkünfte daraus grundsätzlich nicht KESt-pflichtig und der Anleger müsste diese in die Steuererklärung aufnehmen, allerdings besteht für ihn seit 1.1.2013 die Möglichkeit bei der Bank auf einen KESt-Abzug zu optieren.
Anleger mit geringem Gesamtjahreseinkommen haben die Möglichkeit ihre KESt endbesteuerten Kapitaleinkünfte zum niedrigeren Einkommensteuertarifsatz besteuern zu lassen und die einbehaltene KESt vom Finanzamt zurückzufordern. Dafür müssen sie eine Steuererklärung abgeben und alle ihre KESt- und nicht KESt- pflichtigen Kapitaleinkünfte offenlegen.
Weiters können Anleger, die über mehrere Inlandsdepots bei unterschiedlichen Banken verfügen oder die Miteigentümer bei Gemeinschaftsdepots sind, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, um entweder Verlustüberhänge auf einem Einzeldepot mit Gewinnen auf anderen Einzeldepots auszugleichen oder um einen anteiligen Verlustausgleich entsprechend der Quote am Gemeinschaftsdepot durchzuführen.
Erklärungspflicht für Auslandsdepots mit der Ausnahme von Schweizer Depots
Mangels Inlandsbezug müssen auf ausländischen Depots erzielte Einkünfte vom Anleger in die Steuererklärung aufgenommen werden. Der Sondereinkommensteuersatz beträgt wie bei der KESt 25%. Zu beachten ist, dass für ausländische Kapitaleinkünfte, außer im Falle eines sehr geringen Gesamtjahreseinkommens, Steuerklärungspflicht besteht und keine Freibeträge oder Freigrenzen in Anspruch genommen werden können, wie zB der Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR p.a.
Der Tarifsatz und nicht der 25% ige Sondersteuersatz kommt bei Derivateinkünften zur Anwendung, hier ist das Auslandsdepot dem Inlandsdepot, bei dem der Anleger eine KESt-Option hat, insofern schlechter gestellt.
Anleger, die ihr Depot in der Schweiz halten und gemäß Steuerabkommen Österreich-Schweiz für den Abzug einer der KESt vergleichbaren Abgeltungssteuer optiert haben („CH KESt“), kommen ebenfalls in den Genuss einer Endbesteuerung soweit diese auch für entsprechende Einkünfte auf einem Inlandsdepot gelten würde (inkl. Derivateinkünfte). Wurde jedoch die Schweizer Bank beauftragt, die Kapitaleinkünfte nach Österreich zu melden, besteht wie bei jedem anderem Auslandsdepot Steuererklärungspflicht.
Eine letzte Besonderheit besteht für Zinseinkünfte, die entweder in der Schweiz, in Luxemburg oder in Belgien bezogen werden: wird dafür vor Ort 35% EU-Quellensteuer einbehalten, kann diese zwar in Österreich in der Steuererklärung wieder komplett erstattet werden, allerdings sind auch diese Zinseinkünfte mit 25% Sondereinkommensteuer zu erfassen. Zinsen aus anderen EU-Ländern werden dem österreichischen Finanzamt des Anlegers direkt gemeldet und sind ebenfalls mit 25% Sondereinkommensteuer zu erfassen."
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Deloitte - Nora Engel
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