07.08.2020,
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
07.08.2020
Kapsch TrafficCom AG
Wien
FN 223805 a
ISIN AT000KAPSCH9
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der
Kapsch TrafficCom AG
("Gesellschaft")
für Mittwoch, den 9. September 2020 um 10:00 Uhr (MESZ)
Konferenzzentrum im Hause der Kapsch TrafficCom AG,
Am Europlatz 2,1120 Wien, Österreich
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE
PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand beschloss in Anbetracht der COVID-19-Pandemie, nach sorgfältiger
Abwägung zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer die neue gesetzliche
Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.
Die Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG am 9. September 2020 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der
Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle
Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet nach der Entscheidung des Vorstands, dass aus Gründen des
Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG am 9.
September 2020 Aktionäre (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
§ 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Der Vorstand bittet um Verständnis, dass Aktionäre am 9. September 2020 nicht
selbst zur Hauptversammlung kommen können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Vorstands, des
beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen
Stimmrechtsvertreter im Konferenzzentrum im Hause der Kapsch TrafficCom AG, Am
Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst
gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch
zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-
Adresse der Gesellschaft fragen.kapsch@hauptversammlung.at.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen. Eine Anmeldung
oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 9. September 2020
ab ca. 10:00 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im
Internet via www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/ktc/ir/Shareholders-
Meeting als virtuelle Hauptversammlung verfolgen.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische
Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung
dieser Teilnahmeinformation, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung
dargelegt wird.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des konsolidierten Corporate-Governance-Berichts, des
konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des Vorschlags für die
Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
Geschäftsjahr 2019/2
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019/20
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2019/20
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21
6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den §§ 10 und 12 und
Ergänzung der Satzung um § 12a
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 19. August 2020 auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/ktc/
ir/Shareholders-Meeting) zugänglich:
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),\nJahresabschluss mit Lagebericht,\nKonzernabschluss mit Konzernlagebericht,\nkonsolidierter Corporate Governance-Bericht,\nkonsolidierter nichtfinanzieller Bericht,\nVorschlag für die Gewinnverwendung,\nBericht des Aufsichtsrates,\njeweils für das Geschäftsjahr 2019/20;
Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,\nVergütungspolitik,\nSatzung unter Darstellung der vorgeschlagenen Änderungen,\nVollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,\nFrageformular,\nFormulare für den Widerruf einer Vollmacht,\nvollständiger Text dieser Einberufung.\nIV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 30.
August 2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-
GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
4. September 2020 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail: anmeldung.kapsch@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 68
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: Kapsch TrafficCom AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599
unbedingt ISIN AT000KAPSCH9 im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen.
Hinsichtlich der Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und des dabei
einzuhaltenden Verfahrens wird auf die Ausführungen in Punkt V. dieser
Einberufung verwiesen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,\nAngaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000KAPSCH9,\nDepotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,\nZeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.\nDie Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 30. August 2020
(24:00 Uhr, MESZ) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder
in englischer Sprache entgegengenommen.
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG am
9. September 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:
(i) Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: knap.kapsch@hauptversammlung.at
(ii) Rechtsanwalt Mag.
Christoph Moser
c/o Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG
Rathausplatz 4, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: moser.kapsch@hauptversammlung.at
(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: oberhammer.kapsch@hauptversammlung.at
(iv) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.
c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte
Ebendorferstraße 6/10, 1010 Wien, Österreich
E-Mail-Adresse: arlt.kapsch@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/
ktc/ir/Shareholders-Meeting ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches
zwingend zu verwenden ist.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 19. August 2020 (24:
00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Kapsch TrafficCom
AG, z. H. Herrn Mag.
Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2, 1120 Wien,
Österreich, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage
einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 31. August 2020 (24:00 Uhr MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft
entweder per Telefax an +43 (0)50 811 2809 oder per Post/Boten an Kapsch
TrafficCom AG, z. H. Herrn Mag. Hans Lang, Investor Relations, Am Europlatz 2,
1120 Wien, Österreich, oder per E-Mail an ir.kapschtraffic@kapsch.net, wobei das
Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem
E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne
des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder
auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den
Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt
an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at
ausgeübt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.
Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen bereits vorab in
Textform per E-Mail an die Adresse fragen.kapsch@hauptversammlung.at zu
übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am dritten Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 4. September 2020, bei der
Gesellschaft einlangen.
Damit ermöglichen Sie der Gesellschaft eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/ktc/ir/
Shareholders-Meeting abrufbar ist.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
5. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten der Aktionäre werden aus Anlass der Teilnahme der
Hauptversammlung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet, und
Informationen zum Umfang der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung
unter www.kapsch.net/ktc/ir oder www.kapsch.net/ktc/ir/Shareholders-Meeting
abrufbar.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 13.000.000,-- und ist zerlegt in 13.000.000 auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 13.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene
Aktien.
Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.
Personenbezeichnungen
Bei Personenbezeichnungen wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form
angeführt. Es sind aber stets Männer, Frauen und Personen des dritten
Geschlechts gemeint.
Wien, im August 2020
Der Vorstand
Anhänge zur Meldung:
----------------------------------------------
http://resources.euroadhoc.com/documents/2235/12/10535089/0/KTC_Hauptversammlung_2020_Einberufung.pdf
Emittent: Kapsch TrafficCom AG
Am Europlatz 2
A-1120 Wien
Telefon: +43 50811 1122
FAX: +43 50811 99 1122
Email: ir.kapschtraffic@kapsch.net
WWW: www.kapschtraffic.com
ISIN: AT000KAPSCH9
Indizes:
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch
Börsenradio Live-Blick, Mo. 13.5.24: DAX unchanged, Bayer Charterfolg, Siemens Energy Verdoppler, Bitte an die Börse Frankfurt
Kapsch TrafficCom
Akt. Indikation: 8.32 / 8.52
Uhrzeit: 11:39:37
Veränderung zu letztem SK: 0.24%
Letzter SK: 8.40 ( -0.94%)
Bildnachweis
1.
Kapsch AG: Umfrage: Wie ein Neustart auf Österreichs Straßen nach Corona aussieht: Die Staumeldungen auf Österreichs Straßen dürften nach der Corona-Krise schnell zurückkehren: 79 Prozent der Befragten bewerten damit verknüpfte Belastungen für die Umwelt eindeutig negativ. Ebenso viele sind deshalb bereit, eine Navigationsanwendung zu nutzen, um Straßen zu entlasten. Überraschend: Bei der Streckenauswahl ist 73 Prozent in erster Linie die kürzeste Reisezeit wichtig - welche Auswirkungen die Route dabei auf die Umwelt hat, fällt bei der Mehrheit jedoch nicht ins Gewicht. Das sind Ergebnisse der Studie „Traffic Index 2020“ von Kapsch TrafficCom. Credit: Kapsch
, (© Aussender) >> Öffnen auf photaq.com
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