04.10.2019, 2232 Zeichen
Stellungnahme der RBI zu dem EuGH-Entscheid bezüglich Fremdwährungsklauseln: "Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Sache Dziubak versus Raiffeisen Bank International AG (RBI) zu Fragen der Nichtigkeit von einigen Klauseln bei Fremdwährungskrediten an Konsumenten in Polen eine Entscheidung gefällt. Die Vorabentscheidung des EuGH gibt laut RBI keine Antwort bezüglich einer gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit von Kreditverträgen. Der EuGH gibt vielmehr eine Orientierungshilfe für die Interpretation europäischen Rechts mit der Annahme, dass nationale Gerichte auf Einzelfallbasis zu einem Ergebnis kommen werden.
Eine Unwirksamkeit des Kreditvertrags darf als letztes Mittel in Fällen ausgesprochen werden, in denen der Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln die essentiellen Charakteristika des ursprünglichen Vertrags ändern würde, bspw. die grundlegende Risikoallokation.
Die gestrige Entscheidung erlaubt ein Ersetzen missbräuchlicher Klauseln solange sie dispositiven Bestimmungen des polnischen Rechts folgen und nicht auf Gebräuchen und Gepflogenheiten beruhen.
Die Konsequenzen einer Unwirksamkeit des Vertrags müssen sorgfältig untersucht werden, sodass der Kreditnehmer alle potenziell negativen Folgen einer Unwirksamkeit bedenken kann. Die Folgen bleiben allerdings unklar und sind potenziell schwerwiegend für den Kreditnehmer. Beispielsweise kann der Kreditnehmer im Falle einer Unwirksamkeit des Vertrags zur Rückzahlung der durch die Auszahlung des Kreditbetrags aufgelaufenen Zinsen aufgefordert werden.
Aufgrund der Entscheidung des EuGH ist zu bezweifeln, dass eine Konvertierung der betroffenen Kredite in polnische Zloty mit Beibehaltung der Schweizer Franken Zinsrate möglich ist.
Auf Basis der gestern ergangenen Entscheidung des EuGH erscheint aus heutiger Sicht eine seriöse Einschätzung der Ergebnisse und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Fremdwährungskredite in Polen nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, wie die gestrige Entscheidung von polnischen Gerichten nach polnischer Rechtsprechung auf Einzelfallbasis angewendet wird.
Die RBI wird die weiteren Entwicklungen in der polnischen Rechtsprechung und Gesetzgebung genau verfolgen und bewerten."
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Raiffeisen Bank International, RBI
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