Inbox: Berenberg managt die Varta-Kursstabilisierung


11.10.2017

Zugemailt von / gefunden bei: Berenberg (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg" oder "Stabilisierungsmanager") hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Ellwangen (Jagst), Deutschland (die "Gesellschaft") die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und wird vom 25. Oktober 2017 bis maximal 24. November 2017 (jeweils einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die voraussichtlich am 24. Oktober 2017 zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zuzulassenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A0TGJ55; WKN: A0TGJ5) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen (wie nachfolgend definiert) vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").

Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.

Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 1.950.000 zusätzliche Aktien zugeteilt werden (die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung, wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken bis zu 1.950.000 Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots.

Der verkaufende Aktionär hat dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 1.950.000 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs (die "Greenshoe-Aktien") zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die "Greenshoe-Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den Stablisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken einmalig oder mehrmals ausgeübt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden.

Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Der Stabilisierungsmanager wird auch sicherstellen, dass jede Ausübung der Greenshoe-Option zusammen mit allen erforderlichen Angaben offengelegt wird.

Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.




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