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Inbox: Rickmers Bond an der Wiener Börse ausgesetzt


02.06.2017

Zugemailt von / gefunden bei: Wiener Börse Veröffentlichungen (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

 Handelsaussetzung  Dritter Markt (MTF)

     ISIN                    Wertpapier                  Handelsaus-                          Grund
                                                           setzung
DE000A1TNA39 RICKMERS HOLD                            Ab 01.06.2017 bis         Unklarheit über den Fortbestand
            ANL.13/18                                auf Weiteres              des Emittenten

Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-
del und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl
aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformatioen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte
von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG, wie
auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipu-
lation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vor-
genannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbezie-
hung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind,
kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt  in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers
an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in
gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger  zB steuerlicher  Hinsicht
liegen.

Stop, Achtung, Halt, Verbot, Vorsicht (Bild: Michael Plos)



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    02.06.2017

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    von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG, wie
    auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipu-
    lation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vor-
    genannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbezie-
    hung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

    Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
    sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind,
    kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt  in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers
    an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in
    gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger  zB steuerlicher  Hinsicht
    liegen.

    Stop, Achtung, Halt, Verbot, Vorsicht (Bild: Michael Plos)





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