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28.11.2012, 4209 Zeichen


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2012 war mal wieder ein aufregendes Jahr für Kapitalanleger. Und leider fährt man nicht mit jedem Börsengeschäft einen Gewinn ein. Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken führt, kann aber Verluste in einem Depot mit Gewinnen im anderen verrechnen lassen. So läuft die Verlustverrechnung.
Anleger sollten den Stichtag 15. Dezember im Auge behalten. Nur noch bis zu diesem gesetzlich vorgeschriebenen Termin können Sie bei ihrem Onlinebroker oder ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Lassen Sie sich Ihre Verluste bescheinigen, wird ihre Bank ihre so genannten Verlustverrechnungstöpfe schließen – und sie 2012 wieder bei Null starten lassen. Der Antrag ist kostenlos und kann meist direkt online gestellt werden.Wer sich erst nach diesem Termin rührt, hat in diesem Jahr Pech gehabt. Aber keine Sorge, verloren ist nichts – die Verlustverrechnungstöpfe werden dann einfach ins nächste Jahr überführt und laufen weiter und werden dann mit mit abzugspflichtigen Kapitalerträgen aus 2012 verrechnet. Bis Mitte Dezember 2013 darf man sich dann wieder bei Bedarf eine Verlustbescheinigung für 2013 besorgen.

Interessant ist eine solche Verlustbescheinigung für Anleger mit mehreren Depots, die etwa Verluste auf ihrem Depot bei Bank A mit etwaigen Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen auf einem anderen Depot bei einer anderen Bank verrechnen möchten. Dabei wird unterschieden zwischen dem Verlustverrechnungstopf für Aktien und für Sonstige Kapitalerträge. Sie können auch jeweils separat beantragt werden. Wichtig: Diese Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen auf einem anderen Depot bei einer anderen Bank ist nur im Wege der Einkommensteuererklärung möglich. Führt ein Kunde mehrere Depots bei ein und derselben Bank, nimmt die Bank die depotübergreifende Verlustverrechnung ohne Antrag automatisch vor.

Mein Tipp: Wenn Sie keinen besonderen Grund dafür haben, zwei Depots bei verschiedenen Banken zu führen, sollten Sie erwägen, Ihre Depots besser bei einer Bank zu führen. Dann können Sie sich die Verlustverrechnung über den Umweg der Steuererklärung nämlich sparen. Wenn Sie verheiratet sind, Ihre Depots bei derselben Bank führen wie Ihr Ehepartner und einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, verrechnet Ihre Bank seit dem Jahr 2010 Gewinne und Verluste übrigens automatisch sogar über beide Ehegatten hinweg.

Ein ganz anderes Thema ist übrigens die Verrechnung von Altverlusten aus der Zeit vor dem Start der Abgeltungsteuer Anfang 2009. Zur Erinnerung: Seit Anfang 2009 beträgt der Abgeltungssteuersatz auf Zinsen, Dividenden sowie auf Kursgewinne einheitlich 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer; die bis dato gültige einjährige Spekulationsfrist gibt es nicht mehr. Altverluste können nur mit solchen Wertpapieren entstanden sein, die bis Ende 2008 den Weg ins Depot fanden und dann binnen der damals noch geltenden einjährigen Spekulationsfrist veräußert wurden. Altverluste dürfen noch bis inklusive 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Zins- und Dividendenerträgen. Auch diese Verlustverrechnung läuft nur über den Umweg der Steuererklärung. In späteren Jahren ist sie nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Denn ab 2014 dürfen Altverluste nur noch mit Spekulationsgewinnen nach aktueller Definition – also etwa mit Gewinnen aus Verkäufen von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist – verrechnet werden. Das ist natürlich deutlich schwieriger.

Mein Tipp: Wenn Sie also noch auf hohen Altverlusten sitzen, sollten sie zusehen, dass Sie zuerst diesen Berg abbauen, bevor Sie neue Verluste depotübergreifend verrechnen lassen.

Der Stichtag 15.12. ist auch noch für einen anderen Aspekt wichtig. Viele Banken möchten bis zu diesem Termin von ihren Kunden auch die Meldung haben, ob sie für das Folgejahr automatisch auch die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge mitabführen sollen. Dieser Antrag muss vor Jahresbeginn vorliegen. Falls man diesen Antrag nicht stellt, ist man in der Pflicht, die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge über den lästigen Umweg der Steuererklärung abzurechnen.

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